Eine Gruppe Jugendlicher und junger Erwachsener soll Anschläge geplant und sich in Sprache und Strukturen eng an den Nationalsozialismus angelehnt haben. Was ein BGH-Beschluss nun offenlegt.
Von „Rassenkrieg“ ist die Rede, es soll einen „Propagandaminister“ gegeben haben, ein 13-Jähriger wurde mutmaßlich Leiter der „Gestapo“: Nach der aufsehenerregenden Festnahme einer jungen Gruppe mutmaßlicher Rechtsterroristen macht ein Dokument des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich, wie eng sich die teils jugendlichen Beschuldigten an den Nationalsozialisten orientiert haben sollen.
Mutmaßliche rechte Terrorzelle
Die Bundesanwaltschaft hatte im Mai in Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg fünf Menschen im Alter von 14 bis 18 Jahren festnehmen lassen. Die Behörde wirft ihnen Mitgliedschaft – und in einem Fall Unterstützung – einer rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung vor. Zudem geht es unter anderem um versuchten Mord und versuchte Brandstiftung mit Todesfolge. Die Polizei durchsuchte ebenfalls in Sachsen und Thüringen Objekte.
Bei den Ermittlungen geht es um eine mutmaßlich rechtsextremistische terroristische Vereinigung namens „Letzte Verteidigungswelle“. Die Gruppe sehe sich als letzte Instanz zur Verteidigung der „Deutschen Nation“, hatte die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe mitgeteilt. Mit Anschlägen auf Asylunterkünfte und linke Einrichtungen habe sie das demokratische System der Bundesrepublik zum Zusammenbruch bringen wollen.
Offen in sozialen Netzwerken unterwegs
Der nun veröffentlichte BGH-Beschluss bezieht sich im Kern auf die Fortdauer der Untersuchungshaft eines der mutmaßlichen Rädelsführer. Erstmals werden so aber auch Details zu den Abläufen innerhalb der Gruppe öffentlich.
Beispielsweise sollen die mutmaßlichen Mitglieder rassistische und antisemitische Nachrichten offen in sozialen Medien gepostet haben. Dabei hätten sie das „Dritte Reich“ und den Nationalsozialismus glorifiziert.
„Ziel war es, das „eigene Land“ in der Tradition der SA sowie im politischen Denken der NSDAP „zurückzuerobern“ und im gesamten Bundesgebiet bewaffnete Treffen abzuhalten“, heißt es in dem Dokument. NSDAP steht für die von Adolf Hitler geführte Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. Die Sturmabteilung (SA) war ihre paramilitärische Kampforganisation.
Die Mitglieder der Gruppierung hatten dem Beschluss zufolge die Absicht, „einen Rassenkrieg auszulösen, bei dem zum Erhalt der „weißen Rasse“ eine Gewaltspirale von Reaktion und Gegenreaktion in Gang gesetzt werden sollte, um im Ergebnis die liberale Demokratie zu beseitigen“. In Chats hätten sie immer wieder darüber diskutiert, wie dies erreicht werden könnte.
Bezeichnungen und Referenzen aus Nazi-Zeit
Einer der Beschuldigten wurde laut dem Beschluss zum „Propagandaminister“, ein zunächst mit 13 Jahren noch Strafunmündiger zum Leiter der „Gestapo“ ernannt. „Gestapo“ ist die Kurzform für Geheime Staatspolizei, die nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten 1933 gegründet worden war.
Ein Mitglied der Gruppe soll zum „Gauleiter Sachsen“ bestimmt worden sein, heißt es. Ein Mitbeschuldigter habe eine ähnliche Position für das Bundesland Thüringen innegehabt. Auch dies greift Begriffe der Nazi-Diktatur auf.
„Die Gruppierung trat nach außen in den sozialen Medien mit hierfür eigens eingerichteten Profilen und zu Werbezwecken erstellten Vorstellungsvideos auf“, schreibt der BGH. Hierzu habe sie ein eigenes Logo mit Bezug zur Waffen-SS genutzt. „Ihr Leitspruch lautete: „Wir sind die Welle die den Dreck aus unserem Land spült und ihre Existenz zerstört“.“ Die Mitgliederzahl sollte nach Vorstellungen der Führungsebene binnen vier Jahren auf bis zu 400 ansteigen.
Die Gruppe war den Angaben zufolge der Ansicht, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund und Personen des politisch linken Spektrums schädlich für Deutschland seien. „Einer vermeintlich drohenden Überfremdung aufgrund einer aus ihrer Sicht bestehenden Massenmigration wollten sie entgegenwirken“, heißt es in dem Beschluss. „Ebenso bestand eine ausgeprägte Abneigung gegenüber der LGBTQ+-Bewegung.“